allgemeine Informationen

STATUT des Jugendalternativzentrum e.V.

Rostock. den 01.12.1992

§1 Name und Sitz

Die Vereinigung heißt Jugendalternativzentrums JAZ e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Rostock.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Rostock eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Unterhaltung eines Jugendalternativzentrums.
(2) Der verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Gegenstand der Initiative ist die Schaffung einer kulturellen Alternative zu bestehenden Strukturen. eines Zentrums, in dem die Möglichkeit besteht, sich mit Fragen der Ökologie, lokaler und globaler Gerechtigkeit und alternativer Lebensweise zu beschäftigen.
(4) Im Rahmen des JAZ e.V. aufzubauende Zweckbetriebe – dienen ausschließlich den Zielen und Aufgaben des Vereins.
(5) Das im Rahmen des JAZ e.V. zu betreibende Vereinscafe dient ausschließlich den Zielen und Aufgaben des Vereins. Der Geschäftsbetrieb ist nicht Hauptzweck des Vereins.
(6) Das JAZ e.V. soll parteienunabhängig sein und vor allem interessierten Jugendlichen offenstehen.
(7) Eine enge finanzielle und ideelle Zusammenarbeit mit den kommunalen Behörden wird angestrebt.

§3 selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4 Mitgliedschaft, Eintritt und Austritt

(1) Mitglied des JAZ e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Es besteht die Möglichkeit der direkten Vereinsmitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft.
(3) Der Eintritt ist beim Vorstand anzuzeigen, in ein Vereinsbuch einzutragen und vom Eintrittswilligen durch Unterschrift tu beglaubigen.
(4) Endgültig entscheidet die Mitgliederversammlung über den Eintritt und Austritt von juristischen und natürlichen Personen in den Verein.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt

§5 Projektgruppen

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Aufbau und die Auflösung von Projektgruppen.
(2) Projektgruppen arbeiten eigenverantwortlich. Sie sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
(3) Die Richtlinien ihrer Arbeit müssen im Rahmen der Grundsätze und Statuten des JAZ e.V. liegen.
(4) Jede Projektgruppe hat einen Projektgruppenleiter. Der Projektgruppenleiter ist für die Projektgruppe verantwortlich.

§6 Vereinscafe

(1) Das Vereinscafe ist eine Projektgruppe mit beschränkter Autonomie.
(2) Konzeptionelle Angelegenheiten des Vereinscafes sind durch die Mitgliederversammlung abzustimmen.